.Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Mit dem Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) Mitte 2025 kommt auf Unternehmen in Deutschland eine bedeutende Neuerung zu: Websites, Apps und digitale Dienstleistungen müssen ab diesem Zeitpunkt barrierefrei gestaltet sein. Ziel ist es, digitale Teilhabe für alle Menschen zu ermöglichen – insbesondere für Menschen mit Behinderungen. Grundlage für diese Regelung ist der European Accessibility Act (EAA), der durch das BFSG in deutsches Recht umgesetzt wird.

Was bedeutet Barrierefreiheit im digitalen Raum?

Barrierefreiheit bedeutet, dass digitale Inhalte und Funktionen für alle Menschen – unabhängig von körperlichen oder kognitiven Einschränkungen – zugänglich und nutzbar sind. Dies umfasst unter anderem:

die Bedienbarkeit mit Screenreadern

Alternativtexte für Bilder

Skalierbarkeit

ausreichende Kontraste

Einfache Navigation per Tastatur

Verständliche Inhalte und Sprache

Transkripte für Audio und Video

Links müssen sich im gleichen Fenster öffnen

.Warum 1-Klick-Lösungen nicht ausreichen

„Overlays“ bieten scheinbar einfache Lösungen zur Barrierefreiheit per JavaScript – z. B. durch veränderte Schriftgrößen oder Kontraste. Doch sie sind nicht individuell auf Websites abgestimmt und können viele Barrieren nicht beheben – insbesondere bei kontextabhängigen Inhalten wie Alternativtexten.

Problematisch: Manche Overlays stören sogar assistive Technologien wie Screenreader und verschlechtern dadurch die Nutzbarkeit.

Overlays sind daher allenfalls Übergangslösungen. Statt dauerhaft auf sie zu setzen, lohnt es sich oft mehr, die Website direkt barrierefrei zu gestalten – nachhaltiger und meist kostengünstiger.

In Einzelfällen – etwa bei Farbkontrasten und ausstehendem Re-Design – kann ein ergänzender Kontrastmodus sinnvoll sein. Wichtig ist dabei eine gezielte und nutzerfreundliche Umsetzung.

Für wen gilt die Barrierefreiheitspflicht?

Nicht alle digitalen Angebote fallen unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Private sowie ausschließlich geschäftliche (B2B) Angebote sind von den Vorgaben ausgenommen. Ebenso gelten die Regelungen nicht für Kleinstunternehmen, also Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten oder einem Jahresumsatz bzw. einer Bilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro.

Zudem kann ein Unternehmen von der Umsetzungspflicht befreit werden, wenn die erforderlichen Anpassungen ein unverhältnismäßiges wirtschaftliches Risiko darstellen. In solchen Fällen ist eine Ausnahme nach sorgfältiger Prüfung möglich.

Und jetzt?

Es gibt unzählige Ressourcen und Informationen, die helfen, die eigene Website barrierefrei zu gestalten. Für WordPress gibt es zudem bereits einige Plugins, die Websites nachträglich verbessern können oder bei der Erstellung einer barrierefreien Website unterstützen. Je nach Anbieter sogar mit dem Versprechen, die geltenden gesetzlichen Vorgaben genau einzuhalten.

Bis eine bestehende Website barrierefrei ist vergeht jedoch einige Zeit, und so lohnt es sich auf jeden Fall direkt eine Barrierefreiheitserklärung anzufertigen. Diese entbindet zwar nicht von der Umsetzungspflicht, zeigt jedoch, dass die Probleme erkannt wurden und bearbeitet werden. 

Ressourcen

Das Plugin Accessibility by UserWay

.Sie benötigen Hilfe?

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Gerne beraten wir Sie hinsichtlich der Barrierefreiheit Ihrer Website und unterstützen Sie in der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben.